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Okt 23
2008

Der Wechsel der Kraftfahrzeugversicherung ist nach Ablauf eines Versicherungsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Der Stichtermin ist daher der 30. November jeden Jahres. Bis zu diesem sogenannten Spartermin muss die Kündigung bei der Kfz-Versicherung vorliegen, wenn der Anbieter gewechselt werden soll. Aufgrund des enormen Wettbewerbes der Versicherungsunternehmen werden immer bessere und günstigere Konditionen, Schadensfreiheitsrabatte und Sonderkonditionen für Zweitwagen angeboten. Ein Vergleich der Offerten ist in jedem Fall lohnend. Im Internet werden dafür beispielsweise kostenlose Online-Versicherungsvergleichsrechner angeboten.

Der Wechsel der Kfz-Haftpflichtversicherung ist aber unter bestimmten Bedingungen auch während der Vertragslaufzeit möglich, nämlich dann, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht oder die Vertragsbedingungen, Typ- oder Regionalklassen ändert. Der Kunde hat bis zu einem Monat nach der Bekanntgabe der Änderungen die Möglichkeit schadlos aus dem bestehenden Vertrag auszusteigen. Die gleiche Frist von einem Monat gilt nach der Bearbeitung eines Schadensfalles. Der Kunde, aber auch der Versicherer hat nach einem Schaden grundsätzlich das Recht den Vertrag zu kündigen. Eine fristlose Kündigung ist jedoch nicht zu empfehlen, da trotzdem der gesamte Jahresbeitrag fällig wird. Wenn das Versicherungsunternehmen jedoch bei einem Schadensfall fristlos kündigt, erhält der Kunde seinen Beitrag anteilig zurück.

Grundsätzlich ist der Wechsel der Kfz-Versicherung bei einer Neuzulassung oder einem Fahrzeugwechsel möglich.

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